Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Ablehnung der Gewährung von Einstiegsgeld.
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