LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.05.2011
L 13 AS 178/10
Normen:
SGB II § 29 Abs. 1 S. 1; SGB III § 119 Abs. 1; SGB III § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1409/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Eingliederungsleistungen bei fehlender Arbeitslosigkeit und Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 178/10

DRsp Nr. 2011/15679

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Eingliederungsleistungen bei fehlender Arbeitslosigkeit und Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

1. Einstiegsgeld kann Hilfebedürftigen gewährt werden, die bei Aufnahme der Tätigkeit arbeitslos sind. Wer am Tage der Antragstellung eine selbständige Tätigkeit bereits aufgenommen hat - die Aufnahme der Tätigkeit entspricht regelmäßig dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung - erfüllt die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr. 2. Einstiegsgeld wird "zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit" gewährt. Insoweit ist eine Prognose erforderlich. Bei der Einschätzung muss sich ergeben, dass die Zahlung des Einstiegsgeldes irgendwann dazu führen wird, dass der Leistungsempfänger den Status der Hilfebedürftigkeit verlassen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 29 Abs. 1 S. 1; SGB III § 119 Abs. 1; SGB III § 16 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Ablehnung der Gewährung von Einstiegsgeld.