LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.08.2009
L 7 AS 852/09 B ER
Normen:
SGB II § 12; SGB II § 23 Abs. 5 S. 1; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 77 AS 690/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; darlehensweise Leistungsgewährung bei Ablehnung einer sofortigen Verwertung von Vermögen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 852/09 B ER

DRsp Nr. 2010/5367

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; darlehensweise Leistungsgewährung bei Ablehnung einer sofortigen Verwertung von Vermögen

Eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II kommt im Regelfall erst in Betracht, wenn der Vermögensinhaber erste Schritte zur Verwertung seines Vermögens unternommen hat. Ist eine Vermögensverwertung nicht beabsichtigt, besteht für die Anwendung der Überbrückungsregelung gemäß § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II kein Raum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. Juli 2009 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12; SGB II § 23 Abs. 5 S. 1; SGB II § 9;

Gründe: