I. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.04.2009 aufgehoben.
II. Den Klägern wird ab 17.11.2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr.R., A-Stadt, beigeordnet.
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