LSG Bayern - Beschluss vom 12.08.2009
L 11 AS 318/09 B PKH
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 5 S. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGB II § 9 Abs. 4 Halbs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZVG § 180 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 995/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; darlehensweise Gewährung von Leistungen; Berücksichtigung von Vermögen bei Unverwertbarkeit des Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück

LSG Bayern, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 318/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/26743

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; darlehensweise Gewährung von Leistungen; Berücksichtigung von Vermögen bei Unverwertbarkeit des Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück

Es reicht für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen nicht aus, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf Weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können. Maßgeblich für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II. Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (hier: vorläufiges Zwangsvollstreckungshindernis bei der Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.04.2009 aufgehoben.

II. Den Klägern wird ab 17.11.2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr.R., A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette: