BSG - Urteil vom 13.11.2008
B 14 AS 66/07 R
Normen:
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BSGE 102, 73
NJW 2009, 2478
NVwZ-RR 2009, 892
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 230/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bewilligung von Fahrkosten für die Fahrten zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung

BSG, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 14 AS 66/07 R

DRsp Nr. 2009/8200

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bewilligung von Fahrkosten für die Fahrten zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung

1. Die Mehraufwandsentschädigung für sog "Ein-Euro-Jobs" stellt kein Arbeitsentgelt dar. 2. Der Maßnahmeteilnehmer hat keinen Anspruch auf die Erstattung zusätzlicher Fahrkosten, wenn er diese aus der Mehraufwandsentschädigung finanzieren kann.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Fahrtkosten für die Fahrten zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.