SG Oldenburg - Beschluss vom 26.05.2005
S 47 AS 226/05 ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft bei gemeinsamen Kauf und Bewohnung eines Hauses

SG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2005 - Aktenzeichen S 47 AS 226/05 ER

DRsp Nr. 2008/17204

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft bei gemeinsamen Kauf und Bewohnung eines Hauses

Es ist Sache des Hilfesuchenden, plausible Gründe dafür darzulegen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft besteht, wenn mit dem früheren Partner einer Wohngemeinschaft ein kleines Reihenhaus durch Eingehung erheblicher Verbindlichkeiten erworben und das Haus gemeinsam bewohnt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;