LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.01.2013
L 11 AS 1229/09
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 469
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 94/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.01.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 1229/09

DRsp Nr. 2013/14067

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Jobcenter hat den Klägerinnen ihre außergerichtlichen Kosten auch für die Berufungsinstanz zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die 1969 geborene Klägerin zu 1. und ihre 1998 geborene Tochter, die Klägerin zu 2., stehen seit 2005 im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen. Die Leistungsgewährung war so geregelt, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Gewährung von Regelleistungen und Mehrbedarfszuschlägen zuständig war, während der Landkreis K. für die Gewährung von Kosten der Unterkunft zuständig war. Die Klägerinnen bewohnten ein im Eigentum der Klägerin zu 1. stehendes Haus, in dem dinglich Wohnrechte für die Mutter der Klägerin zu 1. und Herrn L. M. N. gesichert waren.