LSG Hessen - Beschluss vom 11.08.2005
L 9 AS 14/05 ER
Normen:
BSHG § 26 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 3 ; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 26/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, besonderer Härtefall beim Leistungsausschluss für Auszubildende

LSG Hessen, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen L 9 AS 14/05 ER

DRsp Nr. 2008/16940

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, besonderer Härtefall beim Leistungsausschluss für Auszubildende

Es liegt eine Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor, wenn eine alleinerziehende Frau mit vier Kindern auf Grund einer Zusage des Sozialhilfeträgers ein sechssemestriges Studium aufgenommen hat, bereits die Hälfte davon absolviert hat und eine begründete Aussicht besteht, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 26 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 3 ; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Gießen, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 26/05