LSG Hamburg - Beschluss vom 31.08.2005
L 5 B 185/05 ER AS
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 472/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, besonderer Härtefall beim Leistungsausschluss für Auszubildende

LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen L 5 B 185/05 ER AS

DRsp Nr. 2008/8880

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, besonderer Härtefall beim Leistungsausschluss für Auszubildende

Es liegt ein besonderer Härtefall iS des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Leistungen für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (hier: Bestehen einer wichtigen Zwischenprüfung durch einen Auszubildenden unter Überwindung erheblicher gesundheitlicher und familiärer Schwierigkeiten und der Besorgnis, bei einem Abbruch des Studiums dauerhaft ohne Berufsausbildung zu bleiben). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 472/05