LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2011
L 12 AS 4994/10
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1126/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Beschränkung des Rückforderungsbetrags bei der Verwertbarkeit von Vermögen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 4994/10

DRsp Nr. 2011/16241

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Beschränkung des Rückforderungsbetrags bei der Verwertbarkeit von Vermögen

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist der Hilfebedürftige solange auf sein Vermögen zu verweisen, bis es verbraucht ist. Entsprechend ist auch im Erstattungsfall die gesamte überzahlte Leistung zurückzufordern ohne Beschränkung auf die Höhe des verwertbaren Vermögens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme von Bewilligungsentscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 11.207,59 EUR.