LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2011
L 13 AS 3083/10
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 399; BGB § 409; BGB § 490 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 826/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Vermögen; Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 3083/10

DRsp Nr. 2012/3200

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Vermögen; Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung

1. Eine entgegen § 13 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen erfolgte Abtretung einer Lebensversicherung ist bis zur schriftlichen Anzeige absolut unwirksam, so dass die Unwirksamkeit der Verfügung von jedermann geltend gemacht werden kann. 2. Ein Verwertungshindernis besteht auch dann nicht, wenn zwar eine Verpflichtung zur Abtretung besteht, aber eine dieser Pflicht zuwiderlaufende Verwertung kein Kündigungsrecht begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 399; BGB § 409; BGB § 490 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum April 2008 bis Juni 2008 streitig.