Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die Vorschrift des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II über den Grundfreibetrag für minderjährige Kinder auszulegen ist und ob den Klägern unter Berücksichtigung eines solchen Freibetrags in der Zeit vom 6.7. bis 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II zustehen.
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