LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2015
L 9 AS 5084/13
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 4 S. 3; SGG § 130 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 4881/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Vermögen bei der Auskehrung des Rückkaufswertes einer gekündigten Lebensversicherung auf ein überzogenes Girokonto; Ermessen des Berufungsgerichts zum Erlass eines Grundurteils im Berufungsverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2015 - Aktenzeichen L 9 AS 5084/13

DRsp Nr. 2016/4910

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Vermögen bei der Auskehrung des Rückkaufswertes einer gekündigten Lebensversicherung auf ein überzogenes Girokonto; Ermessen des Berufungsgerichts zum Erlass eines Grundurteils im Berufungsverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens

1. Die Verwendung eigenen Vermögens (hier einer gekündigten Lebensversicherung) nach § 12 SGB II zur Schuldentilgung in Form des Ausgleichs eines Kontosolls führt zu dessen Verbrauch (Abgrenzung zur Berücksichtigung des einem Konto zugeflossenen und gutgeschriebenen Einkommens nach § 11 SGB II im Rahmen einer Kontokorrentabrede, s. BSG 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R -,SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 m.w.N.).2. Zum Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG (erst) im Berufungsverfahren.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des SG wie folgt geändert wird:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2012 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 9. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2012 Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.