Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2012 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 9. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2012 Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
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