BSG - Urteil vom 28.10.2014
B 14 AS 36/13 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2; StVollzG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 117, 179
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 4524/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach einer Haftentlassung als Einkommen

BSG, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 36/13 R

DRsp Nr. 2015/3295

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach einer Haftentlassung als Einkommen

Der für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen maßgebliche Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 wirkt auch dann auf den Ersten des Antragsmonats zurück, wenn für die Zeit vor Antragstellung kein Leistungsanspruch besteht.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. April 2013 geändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. Juni 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. Juli 2012 und 14. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 verurteilt, dem Kläger für Juli 2012 weitere 67,87 Euro und für August bis November 2012 monatlich jeweils weitere 192,54 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2; StVollzG § 51 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II (Alg II) für den Zeitraum vom 13.6.2012 bis 30.11.2012 unter Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG).