I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 8. bis 31. August 2005, insbesondere die Berücksichtigung des der Klägerin zuletzt am 5. August 2005 überwiesenen Überbrückungsgeldes als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II.
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