LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.06.2007
L 8 B 229/06
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a § 40 Abs. 2 ; SGB III § 328 Abs. 1 § 328 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 ER 124/06 HST

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Spesenzahlungen des Arbeitgebers als Einkommen, vorläufiger Rechtsschutz bei vorläufiger Entscheidung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.06.2007 - Aktenzeichen L 8 B 229/06

DRsp Nr. 2007/20249

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Spesenzahlungen des Arbeitgebers als Einkommen, vorläufiger Rechtsschutz bei vorläufiger Entscheidung

1. Zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II können auch Spesen sein, die einem Fernfahrer von seinem Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt werden. 2. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines eine vorläufige Entscheidung abändernden Bescheides ist nicht statthaft. Vielmehr ist in Fällen dieser Art vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren, das heißt im Wege einer einstweiligen Anordnung, mit der weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können, als in dem Bescheid über die endgültige Festsetzung zugesprochen worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ;