SG Reutlingen - Urteil vom 24.04.2007
S 2 AS 4151/06
Normen:
AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 48 § 50 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a § 20 Abs. 1 § 38 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Schenkungen und Darlehen als Einkommens

SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen S 2 AS 4151/06

DRsp Nr. 2007/21047

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Schenkungen und Darlehen als Einkommens

1. Einkommen sind in Abgrenzung zum nach § 12 SGB II zu beurteilenden Vermögen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat. Entscheidend ist, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können. Diese Voraussetzungen sind bei Schenkungen ohne weiteres erfüllt. 2. Eine im Darlehenswege erlangte Einnahme ist jedenfalls dann als Einkommen iS von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auf einen Zeitraum datiert ist, der nicht nur außerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes, sondern auch außerhalb des Zeitraumes des Leistungsbezuges insgesamt liegt. 3. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 ALG II-Verordnung enthält angesichts seines Wortlauts nicht etwa einen Freibetrag, sondern statuiert eine Freigrenze mit der Folge, dass einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen sind, sobald sie einen Betrag von 50 Euro überstiegen haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 48 § 50 ;