LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.01.2015
L 6 AS 214/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 3a; SGB II § 7 Abs. 3c; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2015, 4
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 381/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Partnereinkommen; Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft beim Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 214/14 B ER

DRsp Nr. 2015/3099

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Partnereinkommen; Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft beim Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt

1. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt bei einer Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. 2. Erfasst sind nur Gemeinschaften, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. 3. Bezogen auf die Konstellation eines nicht gemeinsamen minderjährigen Kindes in eheähnlichen Gemeinschaften ist bei einer möglichen Gefährdung des Existenzminimums des Kindes insbesondere bei besonderen wirtschaftlich erdrückenden finanziellen Beeinträchtigungen des Einkommensbeziehers eine Ausnahmeregelung von der fiktiven Einkommensanrechnung zu prüfen.

Tenor