BSG - Urteil vom 13.05.2009
B 4 AS 29/08 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2; SGB III § 183 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1029/07
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 5522/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Insolvenzgeld als Einkommen

BSG, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 29/08 R

DRsp Nr. 2009/20391

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Insolvenzgeld als Einkommen

Vom Insolvenzgeld sind vor der Berücksichtigung als Einkommen die für Erwerbstätige geltenden Freibeträge abzusetzen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2; SGB III § 183 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob das der Klägerin für den Zeitraum vom 1.12.2003 bis zum 31.12.2003 gewährte und am 18.1.2005 ihrem Konto gutgeschriebene Insolvenzgeld (InsG) bei der Berechnung des Arbeitslosengelds (Alg) II für den Monat Januar 2005 zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin stand zuletzt im Dezember 2003 in einem Arbeitsverhältnis, das wegen Insolvenz des Arbeitgebers endete. Anschließend bezog sie bis zum 25.12.2004 Alg als Versicherungsleistung und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Auf den am 29.1.2004 gestellten Antrag bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Bescheid vom 13.1.2005 InsG in Höhe von 917,41 Euro, das am 18.1.2005 auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde.