LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.05.2011
L 13 AS 90/09
Normen:
BEEG § 10; BEEG § 2 Abs. 5; BEEG § 4 Abs. 2 S. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 1018/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen; Höhe des Freibetrags beim Elterngeldbezug durch beide Elternteile in demselben Monat

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 90/09

DRsp Nr. 2011/15680

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen; Höhe des Freibetrags beim Elterngeldbezug durch beide Elternteile in demselben Monat

1. Sowohl beim Anspruch auf Elterngeld nach BEEG als auch bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche. Soweit eine Einzelnorm eine Ausnahme von diesem Grundsatz konstituieren soll, bedarf es dafür hinreichend klarer Anhaltspunkte im Gesetz, die sich aus § 10 BEEG nicht ergeben. 2. Die Anrechnungsfreiheit des Betrages in Höhe von 300,00 Euro nach § 10 BEEG ist auf den Anspruchsmonat zu beziehen. Der Gesetzgeber hat sich eindeutig für die Möglichkeit des Doppelbezuges von Elterngeld durch beide Elternteile mit der Konsequenz des doppelten Verbrauchs von Anspruchsmonaten entschieden. Dieses System des BEEG ist auch für den Anwendungsbereich des SGB II mit der Konsequenz hinzunehmen, dass der Freibetrag ggf. jedem Elternteil für denselben Monat in voller Höhe zustehen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 10; BEEG § 2 Abs. 5;