LSG Bayern - Beschluss vom 26.10.2009
L 11 AS 549/09 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 304/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommens- oder Vermögen; Verteilung einer einmaligen Einnahme

LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 549/09 NZB

DRsp Nr. 2010/11416

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommens- oder Vermögen; Verteilung einer einmaligen Einnahme

Ein Regelfall mit der Folge der Aufteilung des Einkommens auf mehrere Monate liegt ggfls. nicht vor, wenn der Hilfebedürftige trotz Entfallens der Hilfebedürftigkeit weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Würzburg vom 25.06.2009 aufgehoben.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 13.08.2009 wird als Berufung fortgesetzt.

III. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S., A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145;

Gründe:

Die Berufung war zuzulassen. Ein Regelfall mit der Folge der Aufteilung des Einkommens auf mehrere Monate liegt ggfs. nicht vor, wenn der Kläger trotz Entfallens der Hilfebedürftigkeit (weiterhin) in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert ist (vgl. BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R).

PKH war ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Hinweise:

nicht rechtskräftig

Vorinstanz: SG Würzburg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 304/07