BSG - Urteil vom 21.06.2011
B 4 AS 22/10 R
Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 1; AlgIIV § 2; AlgIIV § 2a; AlgIIV § 3 Nr. 3; AlgIIV § 3; EStG § 7g; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 11; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12; SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB III § 330; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB IV § 15; SGB X § 24; SGB X § 40; SGB X § 41; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2408/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen; Gewinnermittlung bei selbstständiger Tätigkeit; Auflösung einer Ansparabschreibung

BSG, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 22/10 R

DRsp Nr. 2011/14709

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen; Gewinnermittlung bei selbstständiger Tätigkeit; Auflösung einer Ansparabschreibung

1. Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) sieht in ihrer ursprünglichen Fassung vom 20.10.2004 keine nähere Bestimmung des Arbeitseinkommens selbstständig Tätiger vor. § 2a Alg II-V in der Fassung vom 22.8.2005, der auf § 15 SGB IV und von dort aus auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen Bezug nimmt, ist erst am 1.10.2005 in Kraft getreten und misst sich keine Rückwirkung bei. Auch eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes kommt nicht in Betracht. 2. Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst zwar nicht vor. Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II ist jedoch grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (hier bei der Auflösung einer Ansparabschreibung). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]