LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 25.06.2007 L 8 B 7/07
Normen:
AlgIIV § 2a Abs. 1 § 2a Abs. 2 S. 1 § 2a Abs. 2 S. 2 § 2a Abs. 2 S. 3 § 2a Abs. 4 ; EStG § 15 § 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 §§ 4ff ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a ; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; SGB IV § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 ER 166/06 SN
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Einkommen aus Gewerbebetrieb, Gewinn nach Einkommenssteuerrecht
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen L 8 B 7/07
DRsp Nr. 2007/20250
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Einkommen aus Gewerbebetrieb, Gewinn nach Einkommenssteuerrecht
Bei der Berechnung des Einkommens nach § 11 SGB II aus einem Gewerbebetrieb ist von dem Gewinn nach Einkommenssteuerrecht auszugehen. Der Grundsicherungsträger ist an die Entscheidung des Finanzamtes im Hinblick auf die endgültige Entscheidung, ob Einkommen und in welcher Höhe zu berücksichtigen ist, gebunden. Zwar kann nicht bei jeder neu eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertung im Hinblick auf die Einkommensschwankung eine Anpassung der Regelleistung verlangt werden, wohl aber nach Abschluss eines Geschäftsjahres. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]