LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.11.2013
L 5 AS 388/10
Normen:
Alg II-V (2008) § 6 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - S 6 AS 1177/07 - 18.08.2010,

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Auslösezahlungen des Arbeitgebers für Übernachtung und Verpflegung bei Montagetätigkeit als Einkommen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 388/10

DRsp Nr. 2014/10083

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Auslösezahlungen des Arbeitgebers für Übernachtung und Verpflegung bei Montagetätigkeit als Einkommen

Den Beweis für die tatsächliche Verwendung von Auslösezahlungen des Arbeitgebers für mit der auswärtigen Montagetätigkeit verbundenen und damit berufsbedingten Aufwendungen hat der Leistungsberechtigte zu erbringen. Liegen keine Belege vor und kann sich das Gericht aus seinen Angaben keine Überzeugung von der Höhe eines tatsächlichen Verbrauchs für berufsbedingte Aufwendungen bilden, sind sie ungeschmälert als Einkommen zu berücksichtigen. Für Leistungszeiträume vor dem Inkrafttreten von § 6 Abs 3 AlgII-V am 1. Januar 2008 ist ein pauschaler Abzug nicht möglich. Auch eine Schätzung des Gerichts der üblicherweise entstehenden Aufendungen scheidet aus.

Die Urteile des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. August 2010 werden aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für die Klageverfahren noch für die Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 6 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a;

Tatbestand: