I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 17.03.2008 (S
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen Aufhebungs-, Rückforderungs- und Änderungsbescheide der Beklagten bezüglich ihnen im Zeitraum vom Mai bis Oktober 2005 gewährter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und begehren die Berücksichtigung vom Kläger erzielter Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit diese (begrenzt) steuerlich privilegierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des § Abs. () darstellen, als zweckbestimmte Einnahmen i.S.d. § Abs. 3 Nr. 1a SGB II.
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