Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Januar 2005.
Der im Jahre 1974 geborene Kläger lebt mit einer im Jahre 1977 geborenen Frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Partnerin des Klägers erzielt ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 849 Euro brutto. In der Bedarfsgemeinschaft lebt zudem die im Jahre 2001 geborene gemeinsame Tochter J.
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