LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2009
L 32 AS 3/09 B ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; SGB II § 9 Abs. 2 Satz 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 23225/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung freiwilliger Unterhaltsleistungen als Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen L 32 AS 3/09 B ER

DRsp Nr. 2009/4731

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung freiwilliger Unterhaltsleistungen als Einkommen

Ein Einkommensabzug nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II ist auch dann vorzunehmen, wenn sich innerhalb der Bedarfsgemeinschaft die Unterhaltsleistung als Zuwendung des Einkommensbezieher gegenüber dem einkommenslosen Unterhaltsverpflichteten darstellt, obgleich es sich nach außen um eine freiwillige Leistung handelt. Die Unterhaltsverpflichtung muss tituliert sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. November 2008 wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für Januar 2009 insgesamt 804,78 € Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu leisten, und zwar dem Antragsteller zu 1) 314,60 €, der Antragstellerin zu 2) 256,60 € und der Antragstellerin zu 3) 233,58 €.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragssteller drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; SGB II § 9 Abs. 2 Satz 3;

Gründe: