Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. November 2008 wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für Januar 2009 insgesamt 804,78 € Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu leisten, und zwar dem Antragsteller zu 1) 314,60 €, der Antragstellerin zu 2) 256,60 € und der Antragstellerin zu 3) 233,58 €.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragssteller drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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