LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2009
L 5 AS 221/09
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
NZS 2010, 643
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 713/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Zuschusses der Eltern des Hilfebedürftigen zur Sicherung der Unterkunft als Einkommen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen L 5 AS 221/09

DRsp Nr. 2010/812

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Zuschusses der Eltern des Hilfebedürftigen zur Sicherung der Unterkunft als Einkommen

Ein Zuschuss der Eltern des Hilfebedürftigen in Höhe von 200,-- EUR zu dem Zweck, diesem den Verbleib in der bisherigen (unangemessenen) Wohnung zu ermöglichen, ist eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II, die nicht als Einkommen anzurechnen ist.

Bei einem Zuschuss der Eltern des Hilfebedürftigen in Höhe von 200,- EUR zur Ermöglichung des Verbleibs in der bisherigen unangemessenen Wohnung handelt es sich um eine zweckbestimmte, nicht als Einkommen anzurechnende Leistung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Koblenz vom 30.03.2009 werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a;

Tatbestand: