LSG Bayern - Urteil vom 12.08.2013
L 7 AS 233/13
Normen:
BGB § 314; BGB § 490 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 951
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1987/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem an Dritte gewährten Darlehen als Vermögen

LSG Bayern, Urteil vom 12.08.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 233/13

DRsp Nr. 2013/21024

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem an Dritte gewährten Darlehen als Vermögen

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. August 2012, S 22 AS 679/12, wird zurückgewiesen, soweit sie den Bescheid vom 12.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2012 betrifft.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314; BGB § 490 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger in der Zeit von Februar bis Juli 2012 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zusteht.

Der 1980 geborene Kläger schloss das erste juristische Staatsexamen erfolgreich ab und war bis Januar 2009 Rechtsreferendar. Dann bezog er bis Januar 2010 Krankengeld und weiter bis 30.01.2011 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von kalendertäglich 15,06 Euro. Nachdem er im Jahr 2012 das zweite juristische Staatsexamen nachgeholt hat, ist er als Jurist erwerbstätig.