Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zur Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss mit Wirkung für die Zukunft berechtigt war.
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