LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.11.2010
L 5 AS 39/08
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1619/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Unfallrente nach Wehrdienstbeschädigung bei der Volkspolizei der ehemaligen DDR als Einkommen; Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit wegen unvollständiger Angabe des Einkommens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 39/08

DRsp Nr. 2011/18787

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Unfallrente nach Wehrdienstbeschädigung bei der Volkspolizei der ehemaligen DDR als Einkommen; Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit wegen unvollständiger Angabe des Einkommens

Eine in eine Unfallrente nach dem SGB VII umgewertete Unfallteilrente der Sozialversicherung der DDR für einen Dienstunfall während des gesetzlichen Wehrdienstes stellt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar. Dabei stellt die unterlassene Angabe des Bezugs der Unfallrente eine in wesentlicher Beziehung unvollständige Angabe der Einkommensverhältnisse dar. Daher kann sich der Hilfebedürftige bei der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht auf Vertrauensschutz berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a;

Tatbestand: