LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2009
L 12 AS 3486/08
Normen:
SGB II § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; SGB II § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 4836/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Vermögen bei der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Begriff des angemessenen Umfangs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 3486/08

DRsp Nr. 2009/8607

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Vermögen bei der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Begriff des angemessenen Umfangs

1. Da Lebensversicherungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II geschütztes Vermögen sein können, ist ein vertraglicher Verwertungsausschluss nicht erforderlich. Auf das privilegierte Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind die Höchstgrenzen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht zu übertragen. 2. Zur Bestimmung der Angemessenheit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist ein der Standardrente (Regelaltersrente eines Durchschnittsverdieners) aus der gesetzlichen Alterssicherung entsprechendes Vermögen unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Lebenserwartung anrechnungsfrei zu belassen. Dabei sind vorhandene Renten- oder Versorgungsanwartschaften des Hilfebedürftigen anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; SGB II § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3;

Tatbestand: