SG Reutlingen - Beschluss vom 20.02.2007
S 2 AS 564/07 ER
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Vermögen

SG Reutlingen, Beschluss vom 20.02.2007 - Aktenzeichen S 2 AS 564/07 ER

DRsp Nr. 2007/21053

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Vermögen

1. Voraussetzung für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit i.S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II ist ein deutlichen Missverhältnis zwischen dem durch eine Verwertung des Vermögens erlangten bzw. zu erzielenden Gegenwert und einem wirklichen Wert des verwerteten bzw. des zu verwertenden Vermögensgegenstandes. 2. Es stellt keine besondere Härte i.S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II dar, dass die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers, seinen Versicherungsbeiträgen, beträchtlich zurückbleiben (hier: Verwertung einer Lebensversicherung, wenn der Rückkaufswert um mehr als die Hälfte hinter den erbrachten Beiträgen zurückbleibt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]