LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2011
L 5 AS 141/08
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. A in der Fassung vom 30.7.2004; SGB VI § 47;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 711/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erziehungsrente als Einkommen; Streitgegenstand bei unstreitig gestellten Teilelementen eines Bescheides

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 141/08

DRsp Nr. 2012/2038

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erziehungsrente als Einkommen; Streitgegenstand bei unstreitig gestellten Teilelementen eines Bescheides

1. Der Bezug einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI stellt keine zweckbestimmte Einnahme iSv § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF dar, sondern ist als Einkommen anzurechnen. 2. Wenn die Beteiligten Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig gestellt" haben (BSG, 13.11.2008, B 14/7b AS 2/07 R [14]); sind die betreffenden Verfügungssätze des Bescheids ungeprüft in die weitere Berechnung des Anspruchs zu übernehmen (vgl. BSG, 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R [22]).

1. Der Bezug einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI stellt keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II aF dar, sondern ist als Einkommen anzurechnen. 2. Wenn die Beteiligten Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig gestellt" haben, sind die betreffenden Verfügungssätze des Bescheids ungeprüft in die weitere Berechnung des Anspruchs zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]