I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 07.11.2011, S
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Erbschaft auf Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.07.2011.
Die 1985 geborene Klägerin beantragte erstmals zum 01.12.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten. Sie lebte damals in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten und ihrem 2006 geborenen Kind.
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