LSG Chemnitz - Urteil vom 17.10.2013
L 2 AS 1082/11
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4 S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3 in der Fassung vom 13.05.2011; SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2693/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft vor dem 1.4.2011 als Einkommen

LSG Chemnitz, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1082/11

DRsp Nr. 2013/23613

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft vor dem 1.4.2011 als Einkommen

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 07.11.2011, S 22 AS 2693/11 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 11.03.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2011, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2011 für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.07.2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von 644,00 EUR monatlich abzüglich bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4 S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3 in der Fassung vom 13.05.2011; SGB II § 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Erbschaft auf Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.07.2011.

Die 1985 geborene Klägerin beantragte erstmals zum 01.12.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten. Sie lebte damals in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten und ihrem 2006 geborenen Kind.