Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2012 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 16. März 2009 bis 31. August 2009 Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Einkommen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
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