LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.02.2008
L 13 AS 237/07 ER
Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 4 § 4 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 59, 406
NZS 2009, 114
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 257/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen, Beginn des Zuspruchs vorläufiger Leistungen nach Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen L 13 AS 237/07 ER

DRsp Nr. 2008/8998

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen, Beginn des Zuspruchs vorläufiger Leistungen nach Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. Ein einmaliger Einkommenszufluss aus einer Erbschaft ist als Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu werten, wobei die Einkommenserzielung bei wertender Betrachtung regelmäßig dem Bedarfszeitraum, dies ist in der Regel der Monat des tatsächlichen Zuflusses der Geldmittel zuzuordnen ist und eine einheitliche Betrachtung in der Weise angezeigt ist, dass die zwischenzeitlich vor Auszahlung bestehende Vermögensposition einer Forderung gegen einen Dritten leistungsrechtlich regelmäßig außer Betracht bleibt. Es begegnet im Ansatz keinen Bedenken, wenn ein derartiger Einkommenszufluss nicht nur im Monat des Zuflusses des Geldes, sondern darüber hinaus auf einen angemessenen Zeitraum verteilt wird. 2. Für den Beginn des Zuspruchs vorläufiger Leistungen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass regelmäßig ein Anordnungsgrund nicht für Leistungszeiträume vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, mithin sich ein Zuspruch erst auf den Tag der Antragstellung beziehen und damit auch nicht ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erfolgen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: