LSG Chemnitz - Urteil vom 13.03.2008
L 2 AS 143/07
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a § 11 Abs. 3 Nr. 2 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 382/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Einmalzahlung aus privater Unfallversicherung als Einkommen und Vermögen

LSG Chemnitz, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen L 2 AS 143/07

DRsp Nr. 2008/16920

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Einmalzahlung aus privater Unfallversicherung als Einkommen und Vermögen

1. Da die Leistung aus einer privaten Unfallversicherung wegen Invalidität kein geschütztes Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 SGB II darstellt, bedeutet die Verwertung des aus dieser Leistung angesparten Vermögens keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II. 2. Ein den Freibetrag übersteigendes und tatsächlich vorhandenes Vermögen kann über den gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und dem Antragsteller dadurch Monat für Monat aufs neue entgegengehalten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a § 11 Abs. 3 Nr. 2 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 ;