Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2007 werden aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligung in Höhe eines Betrags von mehr als 4.337,55 EUR aufgehoben und zur Erstattung gestellt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 sowie die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 13. September 2006.
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