Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. November 2009 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung auf weniger als 101,33 EUR gemindert worden sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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