LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.06.2009
L 5 AS 143/09 B ER
Normen:
AlgIIV (2008) § 3 Abs. 2; AlgIIV (2008) § 3 Abs. 3 S. 1; AlgIIV (2008) § 3 Abs. 3 S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 264/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit; Ermittlung der Betriebsausgaben für einen geleasten Firmenwagen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2009 - Aktenzeichen L 5 AS 143/09 B ER

DRsp Nr. 2009/22711

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit; Ermittlung der Betriebsausgaben für einen geleasten Firmenwagen

Da ab dem 1.1.2008 bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind ist es irrelevant, ob und in welcher Höhe Kosten für einen Pkw vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt werden (hier zur Notwendigkeit der Betriebsausgaben für einen für die Dauer von 3 Jahren geleasten Pkw der gehobenen Preisklasse bei einer betrieblich bedingten Jahresfahrleistung von ca. 6.000 km für Einkäufe von Lebensmitteln im Wert von 100 Euro pro Monat). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] _

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu 1/10 zu erstatten.

Normenkette:

AlgIIV (2008) § 3 Abs. 2; AlgIIV (2008) § 3 Abs. 3 S. 1; AlgIIV (2008) § 3 Abs. 3 S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 2 Abs. 2;

Gründe: