LSG Hessen - Urteil vom 17.08.2015
L 9 AS 618/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; SGB X § 116 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a Abs. 2; SGB II § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 878
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 865/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung der Zahlung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als Einkommen

LSG Hessen, Urteil vom 17.08.2015 - Aktenzeichen L 9 AS 618/14

DRsp Nr. 2015/16203

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung der Zahlung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als Einkommen

1. Von der Anrechnung als Einkommen nach § 11a Abs. 2 SGB II ausgenommen sind Zahlungen zum Ausgleich eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG, nicht aber Zahlungen zum Ausgleich eines materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG. 2. Der Entschädigungscharakter einer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Zahlung muss sich aus dem Vergleich selbst - unter Berücksichtigung des Gegenstands des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - ergeben. Der auf diese Weise festzustellende Rechtsgrund der in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Zahlung kann nicht durch nachträgliche Ermittlungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit geändert werden. 3. Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X bzw. § 33 SGB II nicht vor, kann der übergeleitete Zahlbetrag vom Leistungsberechtigten im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend gemacht werden. 4. Im Rahmen des § 33 SGB II ist eine Zeitraumidentität der Ansprüche ausreichend.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 15 Abs. 1;