LSG Hessen - Beschluss vom 18.03.2011
L 7 AS 687/10 B ER
Normen:
BGB § 398; SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1503/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung der Vermögensinhaberschaft eines Nacherben am Nachlass bei zur Darlehenssicherung abgetretenem Nacherbenanwartschaftsrecht

LSG Hessen, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 687/10 B ER

DRsp Nr. 2011/7124

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung der Vermögensinhaberschaft eines Nacherben am Nachlass bei zur Darlehenssicherung abgetretenem Nacherbenanwartschaftsrecht

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist die Summe der gesamten aktiven Vermögenswerte, wogegen die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens zu berücksichtigen ist. Nicht zum Vermögen des Hilfebedürftigen gehören Ansprüche, die er bereits vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Leistungsbewilligung oder der Wiederbewilligung abgetreten hat. Denn im Fall der Abtretung nach § 398 BGB tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten Gläubigers und die abgetretene Forderung scheidet damit aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]