Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsverfahren werden abgelehnt.
I. Die Kläger und Berufungskläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für zwei Berufungsverfahren. Der Kläger zu 2. hat seine Berufung in dem Verfahren L 5 AS 465/10 zurückgenommen. Die Kläger wenden sich nur noch dagegen, dass im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) die Raten für einen Kfz-Darlehensvertrag vom anzurechnenden Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht abgesetzt worden sind.
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