LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.11.2011
L 5 AS 464/10
Normen:
Alg II-V § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 90517/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung der Finanzierungskosten für ein Kraftfahrzeug als Einkommen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 464/10

DRsp Nr. 2012/18016

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung der Finanzierungskosten für ein Kraftfahrzeug als Einkommen

Darlehensraten für ein vor Leistungsbeginn erworbenes Kfz sind nicht gem. § 11 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-V bei der Einkommensbereinigung zu berücksichtigen. Die Formulierung "höhere notwendige Ausgaben" bezieht sich nur auf die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsverfahren werden abgelehnt.

Normenkette:

Alg II-V § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;

Gründe:

I. Die Kläger und Berufungskläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für zwei Berufungsverfahren. Der Kläger zu 2. hat seine Berufung in dem Verfahren L 5 AS 465/10 zurückgenommen. Die Kläger wenden sich nur noch dagegen, dass im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) die Raten für einen Kfz-Darlehensvertrag vom anzurechnenden Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht abgesetzt worden sind.