LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.02.2012
L 32 AS 1030/10
Normen:
SGB XII; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 115 AS 30405/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berechnung der Individualansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei Leistungsausschluss eines Mitglieds wegen Bezug von Altersrente

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen L 32 AS 1030/10

DRsp Nr. 2013/3927

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berechnung der Individualansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei Leistungsausschluss eines Mitglieds wegen Bezug von Altersrente

Die einschränkende Auslegung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II bei einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Rentner greift auch dann ein, wenn diesem zwar materiell-rechtlich Ansprüche auf SGB XII -Leistungen zustünden, ein entsprechender Antrag jedoch bestandskräftig abgelehnt worden ist.

Die einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II bei einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Rentner greift auch dann ein, wenn diesem zwar materiell-rechtlich Ansprüche auf SGB XII -Leistungen zustünden, ein entsprechender Antrag jedoch bestandskräftig abgelehnt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Im Streit steht der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April 2008.