LSG Hamburg - Beschluss vom 08.02.2007
L 5 B 21/07 ER AS
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a Nr. 1 § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 2539/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bedarfsgemeinschaft bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Dauer des Zusammenlebens

LSG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen L 5 B 21/07 ER AS

DRsp Nr. 2007/20167

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bedarfsgemeinschaft bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Dauer des Zusammenlebens

Die Dauer des Zusammenlebens ist das gewichtigste Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zutragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner, ohne dass sonstige besondere Umstände vorhanden sind, länger als ein Jahr zusammenleben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a Nr. 1 § 9 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 8. Januar 2007, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 18. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn M. B. zu gewähren.