SG Halle vom 19.03.2009
S 10 AS 3383/07
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bedarfsgemeinschaft bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten

SG Halle, vom 19.03.2009 - Aktenzeichen S 10 AS 3383/07

DRsp Nr. 2010/22767

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bedarfsgemeinschaft bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten

Im Bereich des SGB II ist das räumliche Zusammenleben nicht nur besonders bedeutsam, sondern insoweit entscheidend, als ohne ein Zusammenleben keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB III vorliegen kann. Fehlt dieses räumliche Erfordernis bei Ehegatten, kann es nicht durch das rechtliche Bestehen einer Ehe überwunden werden, da es dem System der häuslichen Einsatzgemeinschaft widersprechen würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a;