Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Juni 2015 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2015 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., S., bewilligt.
I.
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