LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 26.10.2006
L 13 AS 4113/06 ER-B
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 ; EinigungsStVV § 4 Abs. 1 S. 2 § 8 Abs. 1 S. 5 ; SGB I § 43 Abs. 1 ; SGB II § 44a Abs. 1 S. 1 § 44a Abs. 1 S. 2 § 44a Abs. 2 S. 1 § 44a S. 1 § 44a S. 2 § 44a S. 3 § 45 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 4 Alt. 1 § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ; SGB V § 107 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2018/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss der Leistung bei Unterbringung in stationärer Einrichtung, Feststellung der Erwerbsfähigkeit, Leistungspflicht bei verspäteter Anrufung der Einigungsstelle

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen L 13 AS 4113/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/3093

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss der Leistung bei Unterbringung in stationärer Einrichtung, Feststellung der Erwerbsfähigkeit, Leistungspflicht bei verspäteter Anrufung der Einigungsstelle

1. Die in § 107 Abs. 2 SGB V erfassten Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind den Krankenhäusern in § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 SGB II gleichgestellt. 2. Auch in der Begründung eines Bescheids, mit dem die Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitsuchenden Leistungen ablehnt, kann die von der Agentur nach § 44a Abs. 1 S. 1 SGB II zu treffende Feststellung zur Erwerbsfähigkeit enthalten sein. 3. Wenn der kommunale Träger, der gleichzeitig Träger der Sozialhilfe ist, der ihm gegenüber keinen Verwaltungsakt darstellenden Feststellung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit widerspricht, jedoch die Einigungsstelle nicht unverzüglich anruft, so führt die verspätete Anrufung nicht dazu, dass die Einigungsstelle als nicht angerufen gilt. Das hat zur Folge, dass nach § 44a S. 3 SGB II die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bis zur Entscheidung der Einigungsstelle Leistungen der Grundsicherung erbringen müssen.