Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Januar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die gesamten Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 27,61 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum Kostenersatz wegen Auskunftserteilung.
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