LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.02.2013
L 6 AS 24/12
Normen:
SGB X § 21 Abs. 3 S. 4; SGB II § 57; SGB II § 60 Abs. 2 S. 2; SGB II § 60 Abs. 3; SGB II § 60 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Auskunftspflicht eines ehemaligen Arbeitgebers; Ersatz der Kosten für die Auskunftserteilung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 24/12

DRsp Nr. 2013/20253

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Auskunftspflicht eines ehemaligen Arbeitgebers; Ersatz der Kosten für die Auskunftserteilung

1. Nach § 60 Abs. 3 SGB II ist der Arbeitgeber gegenüber dem Grundsicherungsträger zur Erteilung einer kostenlosen Auskunft über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt verpflichtet. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 60 Abs. 2 und 4 SGB II, denn nur diese Vorschriften ordnen die entsprechende Anwendung der Regelung zum Entschädigungs- bzw. Vergütungsanspruch (§ 21 Abs. 3 S. 4 SGB X) an, während ein solcher Verweis in § 60 Abs. 3 SGB II fehlt. 2. Die für den Leistungsträger kostenlose Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf den Fall einer bereits beendeten Beschäftigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Januar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die gesamten Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 27,61 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 21 Abs. 3 S. 4; SGB II § 57; SGB II § 60 Abs. 2 S. 2; SGB II § 60 Abs. 3; SGB II § 60 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum Kostenersatz wegen Auskunftserteilung.