SG Berlin vom 25.09.2009
S 160 AS 27361/09 ER
Normen:
SGB X § 50; SGB II § 39 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGG § 86a Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Erstattungsbescheide

SG Berlin, vom 25.09.2009 - Aktenzeichen S 160 AS 27361/09 ER

DRsp Nr. 2010/22761

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Erstattungsbescheide

Im gesamten Sozialrecht entfällt die aufschiebende Wirkung nur in seltenen Ausnahmefällen.. Es ist nicht ersichtlich, warum im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende das Interesse des Leistungsträgers an einer sofortigen Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen das Interesse des hilfebedürftigen Leistungsempfängers an dem vorläufigen Behalt der zur Existenzsicherung geleisteten Zahlungen überwiegen soll. Aus dem Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung ergibt sich, dass der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage sich der Erstattungsbescheid stützt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 50;